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   BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82   

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https://dejure.org/1983,2191
BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82 (https://dejure.org/1983,2191)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1983 - 1 StR 531/82 (https://dejure.org/1983,2191)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1983 - 1 StR 531/82 (https://dejure.org/1983,2191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung, wegen Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1, Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]m.w.N.); das Urteil hat nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen, ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - bei Dallinger MDR 1970, 899).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Nach den für die Strafzumessung vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.) entwickelten Grundsätzen darf das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist.
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]m.w.N.); das Urteil hat nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen, ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - bei Dallinger MDR 1970, 899).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Insbesondere besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f. [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.; BGH GA 1976, 303, 304 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 29, 18, 20).
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Insbesondere besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f. [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.; BGH GA 1976, 303, 304 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1970 - 3 StR 17/68

    Vernichtungslager Treblinka

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]m.w.N.); das Urteil hat nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände anzuführen, ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn diese Umstände nicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - bei Dallinger MDR 1970, 899).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 29, 18, 20).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 538/52
    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Insbesondere besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verkannt oder die erforderliche Gesamtbetrachtung unterlassen (vgl. dazu BGHSt 4, 8, 9 f. [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.; BGH GA 1976, 303, 304 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 15.03.1983 - 1 StR 531/82
    Die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht darf sie nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 209 f.) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56], es muß sich auf eine rechtliche Überprüfung beschränken.
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 133/76

    Revision wegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung -

  • BGH, 18.11.1983 - 2 StR 758/82

    Vorliegen eines besonders schweren Betrugsfalles - Finanzieller Verlust eines

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 15. März 1983 - 1 StR 531/82).
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